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Zum Tatbestand der Tierquälerei
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. 7. 1992
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Eine nur kurzfristige Gefangenschaft einer Katze in einer Drahtfalle erfüllt den objektiven Tatbestand des Zufügens länger anhaltender oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2 lit. b TierschG nicht.
Der Antragsteller beantragt eine gerichtliche Entscheidung gegen den Einstellungsbeschluss der StA in der Anzeigesache gegen X. X hat in seinem Garten eine Falle aufgestellt, in der sich die Katze des Antragstellers verfing und die Nase blutig stieß. Der Antrag wurde verworfen.
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