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Nachträgliches Anbringen eines Katzennetzes als zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. 3. 1998
Zur Frage der Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnlage durch eine bauliche Veränderung (hier: Anbringung eines Katzennetzes am vorderen Abschluss des als Loggia ausgestalteten Balkons).

WEG §§ 22 I, 14 Nr. 1

Die Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss in einer Wohnungseigentumsanlage hat vor ihrem als Loggia ausgestalteten Balkon an dessen vorderen Abschluss an der Innenseite ein Katzennetz angebracht, um zu verhindern, dass ihre Perserkatzen auf die Straße gelangen können. In einer Wohnungseigentümerversammlung haben die Miteigentümer mit großer Mehrheit durch Beschluss den Verwalter beauftragt, die Entfernung des Netzes wenn erforderlich mit anwaltschaftlicher und gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Das AG hat diesen Beschluss für ungültig erklärt. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Miteigentümer hat das LG den Beschluss des AG abgeändert und den Antrag auf Ungültigkeitserklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung zurückgewiesen.
Regelung der Hunde- und Katzenhaltung in Hausordnung einer Wohnanlage
BayObLG, Beschluß vom 9. 2. 1994
1. In einer Hausordnung kann bestimmt werden, daß jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, daß sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenanteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können.

2. In einer Hausordnung kann bestimmt werden, daß bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Tierhaltung bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muß.

WEG §§ 14 Nr. 1, 15 II

Zwischen den Wohneigentümern einer Wohnanlage besteht Streit wegen der von der Antragstellerin gehaltenen Katze. In der Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage, in der der Antragstellerin eine im Erdgeschoß liegende Wohnung mit angrenzendem Gartenanteil gehört, ist bestimmt, daß die Aufstellung und Änderung der Hausordnung von der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluß vorgenommen wird. In der Hausordnung vom 12. 3. 1974 heißt es: "Das Halten von Haustieren ist grundsätzlich gestattet. Der Wohnungsinhaber hat jedoch dafür zu sorgen, daß durch die Tiere weder Schmutz noch Belästigung verursacht werden ... Hunde sind innerhalb des Hauses und der Außenanlagen an der Leine zu führen. Bei Nichtbeachtung kann die Tierhaltung von der Hausverwaltung untersagt werden." In der Eigentümerversammlung vom 28. 1. 1993 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Hausordnung unter anderem hinsichtlich des Haltens von Haustieren (1) zu ergänzen und (2) bezüglich der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Regeln über die Tierhaltung zu ändern.

Die Antragstellerin hat am 10. 2. 1993 beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Das LG hat die beiden Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hatte Erfolg.
Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung
KG (LG Berlin, AG Neukölln), Beschluß vom 3. 6. 1991
Das Maß des ordnungsmäßigen Gebrauchs des Sondereigentums überschreitet ein Wohnungseigentümer jedenfalls dann, wenn er in seiner 42 qm2 großen Ein-Zimmer-Wohnung mehr als 4 Katzen hält.

WEG §§ 14 Nr. 1, 15 III; BGB §§ 1004, 906 I

Rechtsfehlerfrei hat das LG den gegen den Antragsgegner gerichteten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Nr. 1, 15 III WEG in Verbindung mit § 1004 I 2 BGB für begründet erachtet, soweit der Antragsgegner in seiner Wohnung mehr als vier Katzen hält.
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